Landkreis
Neustadt/Aisch – Bad Windsheim
Kreisfeuerwehrverband
LKR. Neustadt/Aisch
– Bad Windsheim
Richtlinien zur Ehrung von Betrieben
der privaten
Wirtschaft und des Gewerbes
auf Grund besonderer Förderung des Feuerwehrwesens
im Landkreis
Neustadt/Aisch – Bad Windsheim
Stand 21.11.00
Landkreis Neustadt/Aisch – Bad Windsheim
Kreisfeuerwehrverband
LKR. Neustadt/Aisch – Bad Windsheim
Richtlinien zur
Ehrung von Betrieben
der
privaten Wirtschaft und des Gewerbes
auf
Grund besonderer Förderung des Feuerwehrwesens
im
Landkreis Neustadt/Aisch – Bad Windsheim
Der Landkreis Neustadt/Aisch – Bad Windsheim und der Kreisfeuerwehrverband des Landkreises Neustadt/Aisch – Bad Windsheim schaffen mit der Verabschiedung dieser Richtlinie eine Möglichkeit, allen Betrieben der freien Wirtschaft, die das Feuerwehrwesen im Landkreis in besonderer Weise fördern, besonderen Dank und Anerkennung auszusprechen.
Ziel dieser Anerkennung ist es außerdem, zum allseitigen Nutzen, die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern der Feuerwehrangehörigen und den Feuerwehren gebührend zu würdigen und weiter zu verbessern.
Gestaltung
der Ehrung:
Die Ehrung erfolgt durch Aushändigung der gemeinsamen
Urkunde des Landkreises und des Kreisfeuerwehrverbandes (siehe Anlage 1) sowie
eines Geschenkes, das fallbezogen festgelegt wird.
Für
die Vergabe und Verleihung der Ehrung werden folgende Festlegungen getroffen:
Voraussetzungen
für den Erhalt der Ehrung :
Voraussetzungen für den Erhalt der Ehrung sind die
besondere Förderung des Feuerwehrwesens und die Unterstützung der Feuerwehren
im Landkreis durch den Betrieb.
Dies kann unter anderem auf auf folgende Weise erfolgen, wobei mindestens zwei der nachfolgenden Beispiele erfüllt sein müssen:
der Betrieb unterstützt die Feuerwehren durch eine großzügige Handhabung der Freistellung von Feuerwehrangehörigen für den Einsatzdienst, bei Lehrgängen und bei Ausbildungsveranstaltungen
-
der Betrieb verzichtet auf Erstattung der fortgewährten Lohn- bzw. Gehaltleistungen bei der Freistellung von Feuerwehrangehörigen für den Feuerwehrdienst
-
der Betrieb gewährt bzw. gewährte der Feuerwehr Zuwendungen in Form von Geld- oder Sachspenden in größerem Umfang
-
der Betrieb unterstützt die Feuerwehr bei der Ausbildung durch Bereitstellung betrieblicher Ausbilder
-
der Betrieb unterstützt die Feuerwehr durch Bereitstellung betrieblicher Leistungen und Einrichtungen z.B. Geräte, Werkstätten, Hof, Hallen,Facharbeiter, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
-
der Betrieb unterstützt die Feuerwehr durch Bereitstellung von Fahrzeugen
-
der Betrieb unterstützt die Feuerwehr durch die übergangsweise Unterbringung von Fahrzeugen oder Geräten der Feuerwehr
-
der Betrieb stellte im externen Einsatzfall kostenlos Verpflegung für die Einsatzkräfte der Feuerwehr zur Verfügung.
-
der Betrieb zeichnet sich durch eine besonders kooperative Zusammenarbeit mit der Feuerwehr aus, z.B.
-
Unterstützung im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes
(freiwilliger Einbau von Sicherheitseinrichtungen, Häufige Begehungen u. Einweisungen, Unterstützung bei Lehrgängen als Lehrbetrieb -
Unterstützung bei Veranstaltungen (Tagungen etc.)
Antrags-
u. Genehmigungsverfahren:
Alle Kommandanten der Feuerwehren im Landkreis und die besonderen Führungsdienstgrade des Landkreises können Betriebe zur Ehrung vorschlagen.
Dazu ist der Vordruck wie in Anlage 2 angefügt, zu verwenden.
Der Vorschlag ist ausreichend zu begründen. Die Leistungen des Betriebes sind detailiert darzulegen.
Vorschläge für Ehrungen sind bis spätestens 15.2. des Jahres, in dem die Ehrung erfolgen soll, beim Kreisbrandrat einzureichen.
Über die Annahme des Vorschlags entscheidet der Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes im Benehmen mit dem Landkreis.
Grundlage der Entscheidung sind die erbrachten Leistungen der Betriebe, für die die Ehrung beantragt wurde.
Um die Wertigkeit der Ehrung nicht unnötig zu schmälern, sollen in der Regel nur
3 Betriebe/Jahr ausgezeichnet werden.
Nicht berücksichtigte Anträge werden nicht automatisch im Folgejahr berücksichtigt, sondern einer erneuten Bewertung im Vergleich zu den anderen Anträgen unterzogen.
Durchführung
der Ehrung:
Die Urkunde und das Geschenk, werden durch den Landrat oder einem seiner Stellvertreter und dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes oder dessen Stellvertreter überreicht.
Die Ehrung soll nach Möglichkeit im zu ehrenden Betrieb stattfinden.
Bei der Ehrung sollten nach Möglichkeit ausser Landrat und Kreisverbandsvorsitzendem anwesend sein:
-
Bürgermeister, Gemeinderäte
-
Zuständiger Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister, Federführender Kommandant
-
Örtl. Kommandant mit Führungskräften
-
Feuerwehrangehörige des Betriebes
-
Die Ehrung wird im Landkreisjournal veröffentlicht.
Sonstige
Festlegungen:
Die Ehrung können alle Betriebe im Landkreis erhalten, auch in den Orten, deren Feuerwehr nicht Mitglied im Kreisfeuerwehrverband ist.
Die Richtlinien wurden in der Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes vom 16.11.00 gemäß §4 der Satzung beschlossen.
Die Richtlinien gelten auf unbestimmte Dauer bis zum Widerrruf durch den Landkreis oder Kreisfeuerwehrverband.
Neustadt/Aisch , 21.11.00
gez. A. Schilling, Landrat
gez. F. Hufnagel, Kreisbrandrat und Vors. Kreisfeuerwehrverband